Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: DENDERAM - IRD e.V. (Integrierte ländliche Entwicklung oder Integrated Rural Development).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Berlin (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck (nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung angegeben) des Vereins ist die Förderung und finanzielle Unterstützung der Infrastruktur ländlicher Regionen in Äthiopien. Es geht um die Integrierte ländliche Entwicklung. Das ist ein Konzept, mit einem umfassenden Ansatz. Es beinhaltet nicht nur die Entwicklung der Landwirtschaft, sondern schließt auch die Entwicklung anderer ökonomischer Aktivitäten mit ein. Darüberhinaus werden auch die nicht ökonomischen Sektoren der ländlichen Gebiete/Regionen gefördert.

Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(3) Ein weiterer Zweck des Vereines wird auch in Deutschland, besonders aber in Berlin, verfolgt. Der Verein wird in Schulen aktiv werden.
Mitglieder von Denderam e.V. werden mit Schulen Kontakte aufbauen, um in Schulklassen über die Situation äthiopischer Schulen zu berichten.
Denderam e.V. hilft deutschen Schulkindern und äthiopischen Schulkindern Brieffreundschaften aufzubauen.
Denderam e.V. will auch helfen, um einen Austausch zwischen deutschen Schulkindern und äthiopischen Schulkindern zu organisieren. Über finanzielle Hilfen je Austausch wird jeweils gesondert im Vorstand beraten und entschieden.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen ist, dass Vorstandsmitglieder und/oder ausgewählte Mitglieder des Vereines in der Regel jährlich einmal, die folgenden Geld-Zuwendungen aus dem Vereinsbudget erhalten können:
Dabei handelt es sich um Aufwandsentschädigungen, wie der Reisekosten (Kosten für Hin und Zurück, Berlin - Äthiopien und Unterkunft in Äthiopien) und Transport (Kosten für die Logistik vor Ort in der Projektregion in Äthiopien). Die persönliche Präsenz von Vereinsmitgliedern, vor Ort in Äthiopien, ist immens wichtig. Sie wird den Erfolg der Fördermaßnahmen nachhaltig stabilisieren.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Geldspenden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich (auch per E-Mail) beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (auch per E-Mail) mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Es wird eindeutig festgelegt, dass keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, seinem stellvertretenden Präsidenten und dem Schatzmeister.

(2) Der Präsident, der stellvertretende Präsidenten und der Schatzmeister vertreten den Verein auch jeweils allein. Allerdings müssen zumindest zwei Personen aus dem Vorstand, der zu verbreitenden Entscheidung zustimmen.

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Sie ist steuerfrei. Der maximale Betrag ist gesetzlich geregelt (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz).

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Erstellung eines in sich schlüssigen Haushaltsplanes, der die Grundlage dafür bildet, dass eine persönliche Haftung der Vorstandmitglieder ausgeschlossen ist,
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
e) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem stellvertretenden Präsidenten, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Präsidenten.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem stellvertretenden Präsidenten oder dem Schatzmeister zu unterschreiben. Die Beschlüsse der jeweils letzten Mitgliederversammlung sind nach einem Monat verbindlich, also gerichtlich nicht angreifbar.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) die Entgegennahme des Jahresberichts, die Kassenprüfung und die Entlastung des Vorstands,
e) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung ausschließlich per E-Mail ist ebenfalls zulässig. Die Mitgliederversammlung kann auch als hybride Versammlung erfolgen. Dabei sind Teile der Mitglieder am Versammlungsort und Teile der Mitglieder sind am Bildschirm oder am Telefon (Telefonkonferenz).

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail, eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Am Tag der Mitgliederversammlung sind Dringlichkeitsanträge (Punkte, die nicht in der Tagesordnung stehen) möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail. Diese ist stets durch eine Eingangsbestätigung durch den Eingeladenen zu dokumentieren. Der Ort der Mitgliederversammlung kann sowohl physisch (z.B. Vereinsraum, u.a.) als auch als hybride Versammlung erfolgen. Um der Dokumentationspflicht nach dem Vereinsrecht gerecht zu werden, muss auch ein Protokoll angefertigt werden (§ 14 Abs. 4). Wie in § 13 Abs. 1 beschrieben, soll die momentan rechtlich mögliche hybride Versammlungsform, dann auch als eine rein virtuelle Versammlung möglich sein, wenn die dafür rechtlichen Grundlagen gegeben sind. Der Wechsel in die Form einer virtuellen Versammlung erfolgt automatisch. Es bedarf dafür keiner extra Beschlussfassung.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung (durch Handzeichen) mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter (Präsident oder stellvertretender Präsident oder Schatzmeister) zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident oder der stellvertretende Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Förderung und finanzielle Unterstützung der Infrastruktur ländlicher Regionen in Äthiopien.(Welcher geeignete Verein (e.V.) in Frage kommen wird, ist dann festzulegen.).

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Beschlossen in Berlin am 22.09.2023